6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (VB 324; vgl. auch deren Verfügung vom 7. November 2022 in VB 315) zur Bemessung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf die Angaben der früheren Arbeitgeberin des Beschwerdeführers (VB 307, S. 2) für das Jahr 2020 ein Valideneinkommen von Fr. 68'250.00 an.