Gestützt darauf ist demnach davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden der rechten Schulter auf das Ereignis vom 2. März 2016 zurückzuführen sind, die beidseitigen Kniebeschwerden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2016 stehen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit besteht. Dem Ereignis vom 17. Mai 2017 kommt keine Bedeutung für die vom Beschwerdeführer noch geklagten Beschwerden zu, was von diesem auch nicht in Frage gestellt wird.