5.3. Zusammengefasst ergibt sich damit, dass auf die Beurteilung im orthopä- disch-chirurgischen Gutachten von Dr. med. C._____ und pract. med. D._____ vom 6. Juni 2022 und auf die Stellungnahmen von Kreisarzt Dr. med. F._____ vom 14. September 2022 abgestellt werden kann. Gestützt darauf ist demnach davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden der rechten Schulter auf das Ereignis vom 2. März 2016 zurückzuführen sind, die beidseitigen Kniebeschwerden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. März 2016 stehen und eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten wechselbelastenden leichten bis mittelschweren Tätigkeit besteht.