Es bestehen demnach keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. F._____, wonach die geltend gemachten beidseitigen Kniebeschwerden nicht auf das Ereignis vom 2. März 2016 zurückzuführen seien. Daran vermögen mangels Relevanz (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_806/2021 vom 5. Juli 2022 E. 5.2.3, 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3, 8C_794/2017 vom 27. März 2018 E. 4.2.2 und 9C_283/2017 vom 29. August 2017 E. 4.1.2) auch die eigenen laienhaften medizinischen Ausführungen des Beschwerdeführers nichts zu ändern.