tung zu Grunde legte. Die Beschwerdegegnerin war zudem auch nicht durch das Urteil das Versicherungsgerichts VBE.2021.85 vom 6. Juli 2021 verpflichtet, die Fragen der Unfallkausalität der Kniebeschwerden und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers (dazu sogleich E. 5.2.3.) gutachterlich beurteilen zu lassen. Rechtsprechungsgemäss besteht zudem kein förmlicher Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung (BGE 135 V 465 E. 4 S. 467 ff.).