5.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers schliesst der Umstand, dass Dr. med. F._____ bereits früher von der Beschwerdegegnerin zu Rate gezogen und zu einer für den Beschwerdeführer ungünstigen Schlussfolgerung gelangt war, dessen erneuten Beizug rechtsprechungsgemäss nicht - 10 -