4.4. Ebenfalls am 14. September 2022 hielt Dr. med. F._____ ferner in einer weiteren Stellungnahme fest, für die belastungsabhängigen Restbeschwerden der rechten Schulter würde unter Berücksichtigung der im orthopä- -9- disch-chirurgischen Gutachten vom 6. Juni 2022 festgestellten Schulterbeweglichkeit "gemäss Tabelle 1.2" keine entschädigungspflichtige Integritätseinbusse bestehen. Unter Mitberücksichtigung der zu erwartenden mit- tel- bis langfristigen Entwicklung sei die Integritätseinbusse jedoch – wiederum "gemäss Tabelle 1.2" – mit 10 % zu bemessen, was einer Beweglichkeit bis 30° über die Horizontale entspreche (VB 300).