Die vom Beschwerdeführer ferner geltend gemachten beidseitigen Kniebeschwerden seien nicht auf das Ereignis vom 2. März 2016 zurückzuführen, wie bereits mit Bericht vom 24. März 2017 über die kreisärztliche Untersuchung vom 23. März 2017 dargelegt worden sei (VB 299, S. 2). Diesem Bericht ist – hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs der Kniebeschwerden mit einem Ereignis aus dem Jahr 2012 – zu entnehmen, die aktenkundigen bildgebenden Untersuchungen würden ausschliesslich degenerative, nicht unfallbedingte Befunde an den Knien zeigen (VB 101, S. 5 f.).