perfernen Gewichtsbelastungen von mehr als 3 kg, mit Schlägen oder Stössen sowie Vibrationen für das rechte Schultergelenk verbundene Tätigkeiten und Tätigkeiten mit Ziehen oder Stossen von schweren Lasten ausgeschlossen. Die vom Beschwerdeführer ferner geltend gemachten beidseitigen Kniebeschwerden seien nicht auf das Ereignis vom 2. März 2016 zurückzuführen, wie bereits mit Bericht vom 24. März 2017 über die kreisärztliche Untersuchung vom 23. März 2017 dargelegt worden sei (VB 299, S. 2).