4.3. Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Juli 2022 mitgeteilt hatte, eine stationäre Rehabilitation sei für ihn "keine Option" (VB 294, S. 1), legte die Beschwerdegegnerin die Sache abermals Dr. med. F._____ vor. Dieser hielt gestützt auf die gutachterlich erhobenen Befunde an der rechten Schulter des Beschwerdeführers sowie mit Blick auf die weitere medizinische Aktenlage mit Stellungnahme vom 14. September 2022 fest, dass von weiteren medizinischen Massnahmen hinsichtlich des Unfalls vom 2. März 2016 keine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten sei. Vielmehr bestehe seit 2019 ein unveränderter Zustand.