F._____, Facharzt für Allgemeinmedizin (A), vor. Dieser hielt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2022 fest, nach Lage der Akten könne davon ausgegangen werden, dass "seit 2019" nicht mehr mit einer namhaften Besserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch Fortsetzung der ärztlichen Behandlung gerechnet werden könne. Insbesondere zur Evaluation der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei eine arbeitsorientierte Rehabilitation in der Klinik G._____ zu empfehlen (VB 285, S. 2).