Jedoch bestehe bei diesem Eingriff zum jetzigen Zeitpunkt keine Garantie für eine Besserung des Beschwerdezustands bei bereits chronifizierten Schmerzen (VB 275, S. 18 f.). Dem Ereignis vom 17. Mai 2017 komme keine natürlichkausale Bedeutung für die aktuell beklagten Beschwerden der rechten Schulter zu (VB 275, S. 20). 4.2. Die Beschwerdegegnerin legte die Sache zudem nach Eingang des ortho- pädisch-chirurgischen Gutachtens vom 6. Juni 2022 Kreisarzt Dr. med. -8-