subakromialer Dekompression am 25. August 2016 bei Subscapularisoberrandläsion mit Pulley-Läsion und subluxierter langer Bizepssehne nach Sturz am 2. März 2016 gestellt (VB 275, S. 17). An der rechten Schulter des Beschwerdeführers habe keine stumme oder manifeste Vorschädigung bestanden. Das Ereignis vom 2. März 2016 habe überwiegend wahrscheinlich zu einer objektivierbaren strukturellen Schädigung der rechten Schulter des Beschwerdeführers geführt. Die durchgeführten konservativen Therapiemassnahmen (Physiotherapie, Analgetika) hätten keine nachhaltige Verbesserung des Gesundheitszustands bewirkt.