Dabei verdeutlicht die Verwendung des Begriffes "namhaft" durch den Gesetzgeber, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genĂ¼gen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). -5-