2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 324) zu Recht die vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2020 eingestellt, einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers verneint und diesem eine auf einer Integritätseinbusse von 10 % basierende Integritätsentschädigung zugesprochen hat.