2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 09.05.2023 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente von mind. 50% sowie eine Integritätsentschädigung von mind. CHF 29'640.00 zuzusprechen. 3. Subeventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 09.05.2023 aufzuheben und nach Massgabe der nachstehenden sowie der gerichtlichen Erwägungen zwecks Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin."