Gestützt auf das am 6. Juni 2022 erstattete Gutachten und nach Rücksprache mit ihrem internen kreisärztlichen Dienst hielt die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 27. September 2022 am Fallabschluss mit Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 30. Juni 2020 fest. Mit Verfügung vom 7. November 2022 verneinte sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente und sprach diesem bei einer Integritätseinbusse von 10 % eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'820.00 zu. Die dagegen am 17. November 2022 erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 9. Mai 2023 ab. -3-