Mit Verfügung vom 17. September 2020 verneinte sie ferner ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai 2017. Mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2021 wies die Beschwerdegegnerin die gegen diese beiden Verfügungen am 6. Juli 2020 respektive am 15. Oktober 2020 vom Beschwerdeführer erhobenen Einsprachen ab. Die dagegen vom Beschwerdeführer am 9. Februar 2021 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2021.85 vom 6. Juli 2021 teilweise gut, hob den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Januar 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung sowie anschliessenden Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurück.