Am 13. September 2018 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ferner, er habe sich im Rahmen von Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung am 17. Mai 2017 beim Anheben von Kisten erneut an der rechten Schulter verletzt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 stellte die Beschwerdegegnerin ihre vorübergehenden Leistungen unter gleichzeitiger Verneinung eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung bezüglich des Ereignisses vom 2. März 2016 per 30. Juni 2020 ein. Mit Verfügung vom 17. September 2020 verneinte sie ferner ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai 2017.