Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für dieses Ereignis und richtete die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus. Am 13. September 2018 meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin ferner, er habe sich im Rahmen von Wiedereingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung am 17. Mai 2017 beim Anheben von Kisten erneut an der rechten Schulter verletzt.