6.5. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 20'943.00 (Fr. 74'436.00 - Fr. 53'493.00), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28 % entspricht. Selbst bei Gewährung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'292.00 (Fr. 74'436.00 - [Fr. 53'493.00 x 0.9]) und somit ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Fr. 26'292.00 / Fr. 74'436.00) resultieren (Art. 28 Abs. 2 IVG). -9-