Das Bundesgericht hat unter anderem bei einer versicherten Person, die neben weiteren Einschränkungen nur noch sehr leichte Tätigkeiten in einem 60%-Pensum ausüben konnte, einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2). Demgegenüber erachtete es die Verneinung eines Tabellenlohnabzugs bei einer versicherten Person, welcher nebst zahlreichen weiteren Einschränkungen nur noch sehr leichte Tätigkeiten zumutbar waren, als zulässig (Urteil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.3 und 7.2).