Die Beschwerdeführerin ist sodann schweizerische Staatsangehörige (vgl. VB 9 S. 1), weshalb auch aufgrund ihrer Nationalität kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Das Bundesgericht hat unter anderem bei einer versicherten Person, die neben weiteren Einschränkungen nur noch sehr leichte Tätigkeiten in einem 60%-Pensum ausüben konnte, einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn gewährt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2).