6.4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2 S. 190; 126 V 75; vgl. Beschwerde S. 10). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad ist kein solcher Abzug angezeigt, ist die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit doch zu 100 % arbeitsfähig. Entgegen ihrer Ansicht wirkt sich ihr Alter statistisch gesehen sodann gar eher lohnerhöhend aus (vgl. die LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Bruttolohn nach Lebensalter beruflicher Stellung und Geschlecht, des Jahres 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2).