Die von der Rechtsprechung geforderten starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3) sind angesichts dieser Einkommenssituation zwischen 2014 und 2018 nicht erfüllt, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht auf Durchschnittswerte abzustellen ist. Das Valideneinkommen ist somit ausgehend vom zuletzt im Jahr 2018 erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der Lohn- -8-