6.3. Gemäss IK-Auszug betrug das von der Beschwerdeführerin erzielte Einkommen im Jahr 2014 Fr. 62'400.00, im Jahr 2015 Fr. 66'000.00, im Jahr 2016 Fr. 68'250.00 und in den Jahren 2017 und 2018 je Fr. 75'000.00. Die von der Rechtsprechung geforderten starken und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretenen Schwankungen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3) sind angesichts dieser Einkommenssituation zwischen 2014 und 2018 nicht erfüllt, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht auf Durchschnittswerte abzustellen ist.