vermöchten. Auf deren Stellungnahmen und die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Zwar äusserten sich weder med. pract. C._____ noch Dr. med. D._____ explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, resultierte indes, auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie nur noch in einer angepassten Tätigkeit (und dabei in einem 100%-Pen- sum) arbeitsfähig sei, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.