Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf den Bericht des Kantonsspitals J._____ vom 6. April 2022, gemäss welchem eine Verlaufskontrolle in drei bis vier Monaten geplant gewesen sei (VB 64 S. 3; Beschwerde S. 7). Sie legt in ihrer Beschwerde indes nicht dar, ob und gegebenenfalls wann die besagte Verlaufskontrolle stattgefunden hat, und reicht mit der Beschwerde einen allfällig diesbezüglich vorhandenen Bericht auch nicht ein. Auch den übrigen medizinischen Unterlagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Zweifel an den Beurteilungen von med. pract. C._____ und Dr. med. D._____ zu begründen -7-