5.2. Nachvollziehbar ist ferner – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch das von Dr. med. D._____ definierte Zumutbarkeitsprofil (VB 75 S. 5). Den Akten sind keine davon abweichenden medizinischen Aspekte zu entnehmen, welche auf die Unzumutbarkeit einer diesem Belastungsprofil entsprechenden Tätigkeit schliessen liessen. Vielmehr attestierte der Beschwerdeführerin auch der behandelnde Arzt Dr. med. I._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 24. Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit "in vollem Umfang" in einer leichten körperlichen Tätigkeit (VB 49.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf den Bericht des Kantonsspitals J.__