Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die beteiligten RAD- Ärztinnen hätten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt (Beschwerde S. 7), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer einschlägigen Facharztqualifikation allein grundsätzlich nicht genügt, um einer RAD-Stellungnahme den Beweiswert abzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2020 vom 8. September 2021 E. 3.3 und 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____, Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, Kantonsspital J.___