5. 5.1. RAD-Ärztin Dr. med. D._____ gelangte in ihrer Beurteilung vom 16. März 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer sehr leichten Tätigkeit (zum genauen Zumutbarkeitsprofil vgl. E. 3.2) vollumfänglich arbeitsfähig ist. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der von med. pract. C._____ noch nicht berücksichtigten Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (VB 75 S. 4) als nachvollziehbar. -6-