3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht unter anderem auf die Stellungnahme der RAD-Ärz- tin med. pract. C._____, Praktische Ärztin, vom 30. Juni 2022. Diese führte im Wesentlichen aus, aus den vorliegenden medizinischen Befunden sei als Diagnose eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris rechts ("EM ca 02/2019") sowie, beginnend, links zu entnehmen. Therapeutisch seien eine analgetische antiinflammatorische Radiotherapie sowie eine spezifische Physiotherapie und Pharmakotherapie durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf seien umfangreiche interdisziplinäre Abklärungen der Symptomatik ohne richtungsweisenden Befund erfolgt.