Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.272 / pm / nl Art. 154 Urteil vom 20. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 28. April 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Die 1965 geborene Beschwerdeführerin war zuletzt selbstständig an einem Imbissstand tätig. Am 8. April 2020 meldete sie sich bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Im Rahmen der daraufhin er- folgten Abklärungen nahm die Beschwerdegegnerin unter anderem Rück- sprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2022 stellte sie der Beschwerdeführerin sodann die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht. Nachdem die Beschwerdeführerin da- gegen Einwand erhoben hatte, konsultierte die Beschwerdegegnerin er- neut ihren RAD und entschied daraufhin mit Verfügung vom 28. April 2023 dem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Juni 2023 frist- gerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung vom 28. April 2023 aufzuheben. 2 2.1 Es sei die Beschwerdeführerin zu berenten. 2.2 Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 24. August 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. August 2023 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdefüh- rerin beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, wo- rauf diese mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 verzichtete. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2023 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 76) zu Recht abgewiesen hat. 2. Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen betreffend Weiterentwicklung der IV (WEIV) in Kraft getreten. Weder dem IVG noch der IVV sind besondere Übergangsbestimmungen betreffend die Anwendbarkeit dieser Änderun- gen im Hinblick auf nach dem 1. Januar 2022 beurteilte mögliche Ansprü- che des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2021 zu entnehmen. Es sind da- her nach den allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Bestim- mungen anzuwenden, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben beziehungs- weise hatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 3.2.1 mit Hinweis unter anderem auf BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Da vorliegend Leistungen mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Januar 2022 streitig sind, ist für deren Beurteilung die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_744/2022 vom 12. Mai 2023 E. 2.2). 3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung in medizinischer Hinsicht unter anderem auf die Stellungnahme der RAD-Ärz- tin med. pract. C._____, Praktische Ärztin, vom 30. Juni 2022. Diese führte im Wesentlichen aus, aus den vorliegenden medizinischen Befunden sei als Diagnose eine Epicondylitis humeri radialis und ulnaris rechts ("EM ca 02/2019") sowie, beginnend, links zu entnehmen. Therapeutisch seien eine analgetische antiinflammatorische Radiotherapie sowie eine spezifische Physiotherapie und Pharmakotherapie durchgeführt worden. Im weiteren Verlauf seien umfangreiche interdisziplinäre Abklärungen der Symptomatik ohne richtungsweisenden Befund erfolgt. In der klinischen Untersuchung in der Chirurgie im Kantonsspital J._____ hätten sich keine klassischen Symptome einer Epicondylitis humeri radialis gezeigt und der Ellenbogen selbst sei in seiner Beweglichkeit nicht eingeschränkt und nicht schmerz- haft gewesen. Anfangs Oktober 2020 sei zudem eine ungerichtete Schwin- delsymptomatik beschrieben worden. Klinisch-neurologisch seien bei der Untersuchung im Neurozentrum des Kantonsspitals J._____ keine Hin- weise auf eine zentrale oder periphere vestibuläre Genese des Schwindels gefunden worden. Bildmorphologisch hätten sich sodann keine Hinweise auf eine zerebrale Ursache ergeben. Laborchemisch habe sich eine Exazerbation einer bekannten Hypothyreose (Schilddrüsenunterfunktion) bei Zustand nach Thyreoidektomie im Jahr 2017 ergeben. Nach Ausbau -4- der antihypertensiven Therapie und Steigerung der L-Thyroxin-Dosis sei eine deutliche Besserung eingetreten, so dass in der Gesamtschau der Be- funde im Rahmen der zerebrovaskulären Sprechstunde des Kantonsspitals J._____ die Interpretation der diffusen Symptomatik im Rahmen der unter- substituierten Hypothyreose und bei hypertensiver Entgleisung erfolgt sei. Aus medizinischer Sicht seien keine objektivierbaren dauerhaften Funkti- onseinschränkungen beschrieben worden. Die angegebenen Beschwer- den seien nicht konsistent auf ein bildmorphologisches Korrelat zurückzu- führen. Die diffus beschriebene Beschwerdesymptomatik sei neurologisch nicht zuzuordnen. Ohne Einschränkungen aufgrund objektivierbar nachge- wiesener Befunde sei eine vollständige Arbeitsunfähigkeit nicht plausibel. Seit September 2020 sollte eine leichte bis zeitweise mittelschwere wech- selbelastende Tätigkeit in vollem Umfang zumutbar sein. Als angepasst gelte eine Tätigkeit ohne repetitive feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz, ohne Kombination aus hoher Kraftaufwendung und Repetition, ohne schwere Handbelastung (keine maximale Kraftauf- wendung) und ohne dauernde Extensions- und Reflexionshaltung der Hände. Schwere Tätigkeiten, schweres Heben und Tragen ohne mechani- sche Hilfsmittel und repetitive Handbelastungen mit Kraftaufwand sollten vermieden werden (VB 66 S. 5). 3.2. RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, legte in ihrer Stellungnahme vom 16. März 2023 im Wesentlichen dar, seit der Beurteilung von med. pract. C._____ vom 30. Juni 2022 seien weitere Diagnosen hinzugekom- men. Radiologisch sei ein Verdacht auf eine Osteonekrose des Femurkopfs geäussert worden, die sich im MRI vom März 2022 allerdings nicht habe bestätigen lassen. Gezeigt hätten sich eine Insertionstendinitis der Gluteus minimus-Sehne am Trochanter major mit Weichteilödem und diskret ge- schwollener Bursa trochanterica sowie ein kurzstreckiger basisnaher Riss des ventralen Limbus. Zudem liege ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts vor. Aufgrund dieser Diagnosen sei die Beschwerdeführe- rin nur noch in einer sehr leichten, wechselbelastenden (sitzenden, kurz gehenden, kurz stehenden) Tätigkeit arbeitsfähig. Allenfalls sei eine Stuhlanpassung zu empfehlen. Vermieden werden sollten sodann das Be- steigen von Leitern und Gerüsten, das häufige Heben und Tragen von Las- ten ohne Hilfsmittel, sowie Tätigkeiten unter Vibrationen, repetitive Rotati- onsbewegungen des Oberkörpers, das längere Verharren in vornüber ge- neigter Haltung sowie asymmetrische Lasteinwirkungen. In einer solchen Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit nicht wesentlich eingeschränkt, weshalb ein vollschichtiges Pensum zumutbar sei (VB 75 S. 3 ff.). -5- 4. 4.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 1. November 2007 E. 3.5; je mit Hinweisen). 5. 5.1. RAD-Ärztin Dr. med. D._____ gelangte in ihrer Beurteilung vom 16. März 2023 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nur noch in einer sehr leichten Tätigkeit (zum genauen Zumutbarkeitsprofil vgl. E. 3.2) vollum- fänglich arbeitsfähig ist. Dies erscheint insbesondere vor dem Hintergrund der von med. pract. C._____ noch nicht berücksichtigten Diagnose eines chronischen lumbospondylogenen Syndroms (VB 75 S. 4) als nachvoll- ziehbar. -6- Betreffend das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die beteiligten RAD- Ärztinnen hätten zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden nicht über die erforderliche Fachkompetenz verfügt (Beschwerde S. 7), ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer einschlägigen Facharztqualifi- kation allein grundsätzlich nicht genügt, um einer RAD-Stellungnahme den Beweiswert abzusprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_582/2020 vom 8. September 2021 E. 3.3 und 9C_635/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 3.2 mit Hinweis). Gemäss Bericht von Prof. Dr. med. E._____ und Dr. med. F._____, Fachärzte für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, Kantonsspital J._____, vom 13. April 2021 konnten weder anamnestisch noch klinisch oder laborchemisch Hinweise auf eine ent- zündliche rheumatische Erkrankung signifikanter Aktivität erkannt werden (vgl. VB 46.12 S. 3). Med. pract. C._____ wies sodann auf den Bericht von Dr. med. G._____, Facharzt für Neurologie, Kantonsspital J._____, vom 8. Dezember 2020 (VB 66 S. 4) hin, gemäss welchem sich elektroneuro- grafisch normale Neurographien der rechten oberen Extremität ohne Hin- weis auf eine Neuropathie, Radikulopathie oder Plexopathie ergeben hät- ten (VB 46.9 S. 2). In psychiatrischer Hinsicht ist sodann einzig ein Bericht von Dr. med. H._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2021, aktenkundig, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bisher lediglich zwei Termine wahrgenommen habe, weitere Konsultatio- nen indes nicht stattgefunden hätten, und sie über die gegenwärtige Be- handlung deshalb keine Angaben machen könne (VB 49.1 S. 1). Entspre- chend wies med. pract. C._____ in ihrer Beurteilung zu Recht darauf hin, es seien keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden (VB 66 S. 5). Es besteht vor diesem Hintergrund kein Anlass, den Beweiswert der RAD-Stel- lungnahmen in Frage zu stellen. 5.2. Nachvollziehbar ist ferner – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – auch das von Dr. med. D._____ definierte Zumutbarkeitsprofil (VB 75 S. 5). Den Akten sind keine davon abweichenden medizinischen Aspekte zu entnehmen, welche auf die Unzumutbarkeit einer diesem Belastungs- profil entsprechenden Tätigkeit schliessen liessen. Vielmehr attestierte der Beschwerdeführerin auch der behandelnde Arzt Dr. med. I._____, Fach- arzt für Allgemeine Innere Medizin, in seinem Bericht vom 24. Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit "in vollem Umfang" in einer leichten körperlichen Tätigkeit (VB 49.1 S. 3). Die Beschwerdeführerin verweist schliesslich auf den Bericht des Kantonsspitals J._____ vom 6. April 2022, gemäss wel- chem eine Verlaufskontrolle in drei bis vier Monaten geplant gewesen sei (VB 64 S. 3; Beschwerde S. 7). Sie legt in ihrer Beschwerde indes nicht dar, ob und gegebenenfalls wann die besagte Verlaufskontrolle stattgefun- den hat, und reicht mit der Beschwerde einen allfällig diesbezüglich vor- handenen Bericht auch nicht ein. Auch den übrigen medizinischen Unter- lagen sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche Zweifel an den Be- urteilungen von med. pract. C._____ und Dr. med. D._____ zu begründen -7- vermöchten. Auf deren Stellungnahmen und die darin attestierte Arbeitsfä- higkeit von 100 % in einer angepassten Tätigkeit kann daher vollumfänglich abgestellt werden. Zwar äusserten sich weder med. pract. C._____ noch Dr. med. D._____ explizit zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, resultierte indes, auch wenn zugunsten der Beschwerdeführerin davon ausgegangen würde, dass sie nur noch in einer angepassten Tätigkeit (und dabei in einem 100%-Pen- sum) arbeitsfähig sei, kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. 6. 6.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG; vgl. auch Art. 25 und 26 IVV). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung ge- setzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht in- valid geworden wäre (Valideneinkommen). 6.2. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung für das Jahr 2020 von einem Valideneinkommen von Fr. 71'388.00 aus. Dies ermittelte sie gestützt auf den Durchschnittswert der gemäss Auszug aus dem indivi- duellen Konto (IK) der Beschwerdeführerin in den Jahren 2014 bis 2018 erzielten Einkommen (VB 9 S. 4) und berücksichtigte dabei die Lohnent- wicklung bis 2020. Das Invalideneinkommen setzte sie gestützt auf die Ta- belle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundes- amtes für Statistik (BfS), Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit, auf Fr. 53'840.00 fest. 6.3. Gemäss IK-Auszug betrug das von der Beschwerdeführerin erzielte Ein- kommen im Jahr 2014 Fr. 62'400.00, im Jahr 2015 Fr. 66'000.00, im Jahr 2016 Fr. 68'250.00 und in den Jahren 2017 und 2018 je Fr. 75'000.00. Die von der Rechtsprechung geforderten starken und verhältnismässig kurz- fristig in Erscheinung getretenen Schwankungen (vgl. etwa Urteil des Bun- desgerichts 8C_98/2023 vom 10. August 2023 E. 5.2.3) sind angesichts dieser Einkommenssituation zwischen 2014 und 2018 nicht erfüllt, weshalb – entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin – nicht auf Durchschnitts- werte abzustellen ist. Das Valideneinkommen ist somit ausgehend vom zu- letzt im Jahr 2018 erzielten Einkommen unter Berücksichtigung der Lohn- -8- entwicklung bis 2019 (mangels Daten für das Jahr 2020 im Wirtschafts- zweig Beherbergung und Gastronomie; vgl. die LSE-Tabelle Nominallohn- index, Frauen, 2011-2021, Ziff. 55/56) auf Fr. 74'436.00 (Fr. 75'000.00 x 105.6 /106.4) festzusetzen. 6.4. 6.4.1. Das Invalideneinkommen beträgt gestützt auf die LSE-Tabelle TA1 des Jahres 2020, Total, Kompetenzniveau 1, unter Berücksichtigung der be- triebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit sowie einer 100%igen Arbeitsfä- higkeit in einer angepassten Tätigkeit, Fr. 53'493.00 (Fr. 4'276.00 x 12 x 41.7 /40). 6.4.2. Die Beschwerdeführerin beantragt einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.2.2 S. 190; 126 V 75; vgl. Beschwerde S. 10). Unter dem Titel Beschäftigungsgrad ist kein solcher Abzug angezeigt, ist die Be- schwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit doch zu 100 % arbeitsfä- hig. Entgegen ihrer Ansicht wirkt sich ihr Alter statistisch gesehen sodann gar eher lohnerhöhend aus (vgl. die LSE-Tabelle T9_b, Monatlicher Brutto- lohn nach Lebensalter beruflicher Stellung und Geschlecht, des Jahres 2020; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2). Ohnehin werden gerade Hilfsarbeitertätigkeiten auf dem mass- gebenden ausgeglichenen Stellenmarkt altersunabhängig nachgefragt (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2021 vom 25. November 2021 E. 5.4.3). Die Beschwerdeführerin ist sodann schwei- zerische Staatsangehörige (vgl. VB 9 S. 1), weshalb auch aufgrund ihrer Nationalität kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren ist. Das Bundesge- richt hat unter anderem bei einer versicherten Person, die neben weiteren Einschränkungen nur noch sehr leichte Tätigkeiten in einem 60%-Pensum ausüben konnte, einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn gewährt (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 8C_74/2022 vom 22. September 2022 E. 4.4.2). Demgegenüber erachtete es die Verneinung eines Tabellenlohnabzugs bei einer versicherten Person, welcher nebst zahlreichen weiteren Einschrän- kungen nur noch sehr leichte Tätigkeiten zumutbar waren, als zulässig (Ur- teil des Bundesgerichts 8C_94/2018 vom 2. August 2018 E. 6.3 und 7.2). 6.5. Bei einer Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultiert eine Er- werbseinbusse von Fr. 20'943.00 (Fr. 74'436.00 - Fr. 53'493.00), was ei- nem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 28 % ent- spricht. Selbst bei Gewährung eines 10%igen Abzugs vom Tabellenlohn würde eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'292.00 (Fr. 74'436.00 - [Fr. 53'493.00 x 0.9]) und somit ein nach wie vor rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 35 % (Fr. 26'292.00 / Fr. 74'436.00) resultie- ren (Art. 28 Abs. 2 IVG). -9- 7. 7.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin einen Rentenan- spruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2023 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 7.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. - 10 - Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Dezember 2023 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Meier