6.2. Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. VB 304/5) wird von der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und ist ausweislich der Akten nicht zu beanstanden. Es bleibt somit beim ermittelten Invaliditätsgrad von 40 %. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin folglich mit Verfügungen vom 25. April sowie 23. Mai 2023 zu Recht (lediglich) rückwirkend eine Viertelsrente ab 1. Juli 2019 zugesprochen (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.