5.7. Zusammenfassend liegen keine Umstände vor, welche Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des medaffairs-Gutachten zu begründen vermöchten, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abstellte. Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich zusammenfassend als rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.). Demzufolge ist in angestammter sowie angepasster Tätigkeit von einer ganztägigen Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsreduktion von 40 % auszugehen.