5.6. Entgegen den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde, S. 7 Rz. 14) gingen die Gutachter zu Recht nicht von einem bio-psycho- sozialen Krankheitsmodell aus. Diese medizinische Grösse ist bedeutend weiter gefasst als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungsrechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung und damit im vorliegenden Kontext nicht zielführend (Urteil des Bundesgerichts 8C_611/2012 vom 16. Oktober 2012 E. 3.2.2; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_468/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.2.2 mit Hinweis).