__ legte jedoch nachvollziehbar dar, dass Dr. med. C._____ in Bezug auf diese Beeinträchtigungen lediglich eine von den gutachterlichen Einschätzungen abweichende Beurteilung des gleichen medizinischen Sachverhalts vorgenommen hat. Zu diesem Schluss kam in seiner konsiliarischen Beurteilung vom 14. April 2023 auch der Arzt G._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (VB 302).