_____ gegenüberstellen lässt, so trifft es zwar grundsätzlich zu und wurde von den Gutachtern ebenfalls bestätigt, dass die Beschwerdeführerin aus neuropsychologischer wie auch psychiatrischer Sicht an gewissen Beeinträchtigungen leidet, welche ihre Leistungsfähigkeit einschränken (vgl. E. 5.2.1., 5.2.2., 5.3.3. Abs. 2 und 5.3.4. Abs. 2; z. B. Leseund Rechtschreibstörung, Schwierigkeiten in der Konzentrationsfähigkeit und Verhaltenssteuerung, Erinnerungen an erlebte Traumatisierungen, akzentuierte emotional instabile Persönlichkeitszüge, Aufmerksamkeitsstörung sowie rezidivierende depressive Störung). Dr. med. E._____ legte jedoch nachvollziehbar dar, dass Dr. med. C.__