Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und Dr. med. C._____ stütze sich bei ihrer Beurteilung lediglich auf das negative Leistungsprofil der Beschwerdeführerin. Bei einer versicherungsmedizinischen Beurteilung müsse jedoch im Hinblick auf die Ermittlung der täglichen Aktivitäten vor allem auf das positive Leistungsprofil abgestellt werden. Die von Dr. med. C._____ angewandten diagnostischen Instrumente würden auf der subjektiven Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin gründen und könnten deshalb "in der Versicherungsmedizin nicht als Beweismittel zugelassen werden" (VB 276/3 f.).