Dr. med. C._____ unterscheide nicht zwischen der subjektiven Selbsteinschätzung und der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit richte sich nach den versicherungsmedizinischen Kriterien wie objektive Befunde, diagnostische Beurteilung, Beurteilung des Verlaufs, auch der Behandlung, der Konsistenzprüfung und der Einschätzung der Belastungen und Ressourcen. Bei eingeschränkter Arbeitsfähigkeit gemäss Gutachten bestehe die Möglichkeit zur Regeneration, wie dies im Bericht vom 11. Februar 2022 von Dr. med. C._____ gefordert werde. Die therapeutischen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft und Dr. med. C.___