5.3.4. Dr. med. C._____ ging in ihrem Bericht vom 11. Februar 2022 weiter davon aus, eine Tätigkeit im Vollzeitpensum sei "absolut undenkbar". Bei der Beschwerdeführerin liege in angestammter sowie angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor. Dies habe sich bereits im Rahmen der Durchführung der Integrationsmassnahmen beim Verein F._____ GmbH gezeigt, wo die Beschwerdeführerin nach dreieinhalb bis vier Stunden Arbeit deutliche Symptome an Überforderungen gezeigt habe (mehrfache Kreislaufzusammenbrüche, dissoziative Bewusstseinsveränderungen und psychisch bedingtes Erbrechen). Dieser psychisch labile Zustand habe sich seither nur minimal gebessert.