__ mehrheitlich verweise (VB 276/3 f., 288/3 f.). Die von ihr gestellten Diagnosen – PTBS gemäss ICD-11, Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10 F60.31) sowie eine schwere depressive Episode bei einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.2) – sowie die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit könnten gestützt auf seine Untersuchungen nicht bestätigt werden, was er im Gutachten ausführlich begründet habe.