Eine anhaltende psychiatrische Arbeitsunfähigkeit könne nicht bestätigt werden. Aufgrund der durch die Depression bedingten Ermüdbarkeit bestehe eine Leistungseinschränkung von 20 %, weshalb eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter wie auch angepasster Tätigkeit gegeben sei (VB 264.6/21 ff.). In seiner Stellungnahme vom 21. Juli 2021 führte der Gutachter Dr. med. E._____ insbesondere aus, dass es sich bei den Ausführungen von Dr. med. C._____ lediglich um eine andere Beurteilung eines ähnlichen Gesundheitszustandes handle (VB 288/2). Dr. med. C._____ stütze sich auf einen psychopathologischen - 11 -