Dort hatte er ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter akzentuierten emotional instabilen (Borderline-Typ) Persönlichkeitszügen, welche nach ICD-10 keinen Krankheitswert hätten. Die bestehenden akzentuierten Persönlichkeitszüge seien gekennzeichnet durch wechselnde Verstimmungen mit etwas verminderter Frustrationstoleranz und nicht durch die weiteren Merkmale einer eigentlich emotional instabilen (Borderline-Typ) Persönlichkeitsstörung.