Mit diesen Vorbringen setzte sich der Gutachter Dr. med. E._____ in seinen Stellungnahmen vom 8. März 2022 und 21. Juli 2022 auseinander und verwies in dieser Sache auf seine Ausführungen im Gutachten vom 13. Dezember 2021 (VB 276/3, 288/2 ff.). Dort hatte er ausgeführt, die Beschwerdeführerin leide unter akzentuierten emotional instabilen (Borderline-Typ) Persönlichkeitszügen, welche nach ICD-10 keinen Krankheitswert hätten.