Dr. med. E._____ habe eine Aggravationstendenz ausgeschlossen, jedoch liege bei der Beschwerdeführerin eine vermeidungsbedingte Bagatellisierungstendenz resp. Dissimulation vor. In Verbindung mit den Symptomen einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, einer ADHS, einer schweren Depression sowie einem Dissoziationserleben erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien einer komplexen PTBS gemäss ICD-11 (VB 268/3 f.). In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2022 führte Dr. med. C._____ zudem aus, die von den Gutachtern als mittelschwer eingestufte depressive Erkrankung sei als schwer einzustufen.