5.3.3. In psychiatrischer Hinsicht lässt sich den Ausführungen von Dr. med. C._____ in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 entnehmen, der Gutachter Dr. med. E._____ habe das Erkrankungsbild der Beschwerdeführerin – insbesondere die Hinweise auf eine PTBS – im Rahmen seiner Untersuchungen nicht hinreichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin habe während der gutachterlichen Untersuchung eine gefühlsentkoppelte, faktenbasierte Berichterstattung abgegeben, was bei Betroffenen mit PTBS typisch sei.