Bei der Beschwerdeführerin sei dies seit langer Zeit über die Essstörung erfolgt, welche zurzeit durch Medikation behandelt werde. Gleichzeitig sei die Essstörung eine selbstschädigende Regulation der innerlichen Unruhe, welche einerseits durch die innerliche Unruhe des ADHS und andererseits durch Emotionen, welche wenig mit funktionalen Fertigkeiten hätten reguliert werden können, ausgelöst werde (VB 295/5). Zu dieser Sache äusserte sich lic. phil. D._____ bereits in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2021 ausführlich und verneinte eine Hyperaktivität. Im Rahmen seiner Untersuchungen hätten die Beschwerdeführerin und de- -9-