Zu diesen Ausführungen nahm der Gutachter lic. phil. D._____ in seinem Bericht vom 8. März 2022 Stellung und führte dazu aus, in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2021 habe er eine spezifisch neuropsychologische Beurteilung der Leistungsfähigkeit ohne Berücksichtigung psychischer oder psychopathologischer Beeinträchtigungen vorgenommen. Seine – im Vergleich zu den in den Akten abweichende – Leistungsbeurteilung lasse sich dadurch begründen, dass er lediglich eine Beurteilung aus neuropsychologischer Sicht vorgenommen habe, ohne Berücksichtigung der möglichen Einschränkungen in den anderen Fachgebieten.