5.3.1. In neuropsychologischer Hinsicht würden sich deutliche Defizite bei der Beschwerdeführerin zeigen. Im Gutachten von lic. phil. D._____ sei lediglich eine einseitige Beurteilung der Leistungsfähigkeit vorgenommen worden, indem er nur die wohlwollend positiven Leistungsbeurteilungen einzelner Quellen aufgezeigt habe, ohne dass dies in Übereinstimmung mit den übrigen Akten, den neuropsychologischen Testbefunden und der Verhaltensbeobachtungen stehen würde. Die Hyperaktivität werde durch das starke Nesteln der Finger und die Skillsnutzung deutlich und werde durch eine korrekte Medikationseinstellung ausgeglichen (VB 268/1 ff.).